URTEIL VOM 28. MAI 2020
Am 28.05.2020 hat der BGH nun auch für Deutschland bestätigt, dass Cookies, die der Erstellung von Nutzerprofilen für Zwecke der Werbung dienen, einer Einwilligung (ein sogenanntes „Opt-In“) des Nutzers bedürfen. (BGH, 28.05.2020 – I ZR 7/16 „planet49“ – Pressemitteilung)
Falls Sie z.B. Google Ads, Google Analytics oder auch den Facebook Pixel einsetzen, ist es zwingend notwendig, dass Sie sich von jedem Nutzer eine Einwilligung einholen, bevor getrackt wird:
Marketing, Tracking, Profiling, Conversion-Messung – Cookies, die dazu eingesetzt werden, um Nutzerprofile zu bilden oder deren Verhalten über Webseiten hinweg zu speichern (sei es von Websitebetreibern oder Anbietern der Dienste, wie Google oder Facebook), werden überwiegend als nicht notwendig betrachtet. Zudem dienen sie dem Profiling zu Werbe- und Marketingzwecken im Sinne des § 15 Abs. 3 TMG. Bis es hier keine anders lautende Gerichtsentscheidung gibt, sollten Sie dieser Betrachtung folgen.
Webanalyse, Reichweitenmessung und A/B-Testing – Es lässt sich durchaus argumentieren, dass die bloße Analyse der Besucherströme, für eine ihre Funktionen erfüllende Webseite heutzutage notwendig sind. Allerdings gibt es hier weder Rechtsprechung noch eindeutige Bestätigungen von Datenschutzbehörden. Allerdings wird vermutet, genauso wie bei Komfortfunktionen, dass das Risiko diese Ansicht zu vertreten, gering ist (d. h. man rechnet nicht damit, dass Aufsichtsbehörden in derartigen Fällen Bußgelder verhängen würden).
Wie kann eine wirksame Cookie-Einwilligung eingeholt werden?
Eine Cookie-Einwilligung kann derzeit praktisch nur mit sogenannten „Cookie-Opt-In-Bannern” eingeholt werden (die anderen Bezeichnungen lauten Einwilligungs-, bzw. Consent-Banner, Cookie Management Tools, etc.). Ebenso kommt eine Einwilligung im Rahmen eines Registrierungsvorgangs in Frage.
Wir empfehlen unseren Kunden als Rechtssichere Lösung den Einsatz von Cookiebot. => https://www.cookiebot.com/de/pricing/
Sollten Sie an dieser Lösung interessiert sein, erstellen Sie sich bitte ein Kundenkonto über den folgenden Link.
Dadurch haben wir Zugriff auf die Konfiguration und können alle weiteren Einstellungen für Sie vornehmen. Zudem nehmen wir die Einbindung des Banners auf Ihrer Website für Sie kostenlos vor.
Sollten Sie eine grafische Anpassung des Cookie-Banners wünschen, so unterbreiten wir Ihnen gerne ein Angebot.
Die Einwilligung muss jedoch in allen Fällen ausdrücklich per Klick, am besten auf eine Schaltfläche oder sonst eine Checkbox, erklärt werden. Nicht zulässig ist laut dem EuGH eine Opt-Out-Lösung, bei der die Cookies beim Betreten der Webseite bereits aktiv sind und Nutzer diese dann selbstständig deaktivieren müssen. Auch ein vor angehaktes Kontrollkästchen im Rahmen einer Registrierung wäre unzulässig.
Ferner ist es nicht zulässig, bereits alle Optionen im Cookie-Banner als Vorauswahl zu markieren.
Über den Autor
Thorsten Heß
Mit über 20 Jahren Erfahrung im Bereich der Webentwicklung sowie dem ständigen Wandel in unserer Gesetzgebung stehe ich Euch mit Rat und Tat zur Seite. Ihr habt Fragen zu Eurem Online-Auftritt? Meldet Euch gerne bei mir.